Letzte Frist für syrische Flüchtlinge

Syrische Flüchtlinge, die wegen des Militärdienstes geflüchtet sind und in Deutschland nur subsidiären Schutz erhalten haben

Am 19.11.2020 fällte der Europäische Gerichtshof (EUGH) ein deutliches Urteil.

Syrische Flüchtlinge hatten nach der ersten großen Welle, ab 2016/2017 nur noch subsidiären Schutz erhalten. Zuvor wurden sie sofort und schnell anerkannt und erhielten den blauen Flüchtlingspass. Familiennachzug ist damit sofort möglich, und er bedeutet Sicherheit und nimmt die Angst vor einer späteren Abschiebung.

Jetzt hat der EUGH festgestellt, dass die Tatsache, sich dem Militärdienst zu entziehen und deshalb zu flüchten die Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaften zur Folge haben muss. Militärdienst im syrischen Krieg bedeutet, sich an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Wer sich entzieht, wird verfolgt und unter Umständen gezwungen und begibt sich in Gefahr für Leib und Leben. Flucht ist die einzige Möglichkeit sich zu entziehen.

Alle subsidiär Schutzberechtigten, die beim Erstantrag bereits die Flucht vor dem Militärdienst als Grund angeführt haben, sollten und können nun bis zum 19.02.2021 formal einen Asylfolgeantrag beim Bundesamt stellen und prüfen lassen, ob sie nicht doch Flüchtlingseigenschaften zugesprochen bekommen. Eine Begründung des Antrages hat dann weitere 4 Wochen Zeit. Beweise müssen nicht beigebracht werden. Es reicht aus, wenn sie beim Erstantrag angaben, dass sie vor Krieg und drohendem Wehrdienst geflohen sind, weil sie sich an diesem Krieg nicht beteiligen wollten.

Bei Fragen und Hilfebedarf rufen Sie uns an unter 02323-9949720.